Allgemeine
Geschäftsbedingungen der lounge5 GmbH
Präambel
Die Grundlage einer seriösen Geschäftsbedingung sind
nicht Liefer- und Zahlungsbedingungen, sondern Zusammenarbeit
und gegenseitiges Vertrauen. Zur Vermeidung von Missverständnissen
und um Streitigkeiten vorzubeugen, wollen wir gleichwohl für
alle unsere Geschäftsvorgänge einige Punkte ergänzend
zu den gesetzlichen Regelungen vereinbaren.
Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber
Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts
oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne
von § 310 Absatz 1 BGB. Entgegenstehende oder von unseren
Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen
wir nur an, wenn wir ausdrücklich schriftlich der Geltung
zustimmen.
Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen
Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte
verwandter Art handelt.
1. Angebote / Auftrag und Preise
1.1 Sofern eine Bestellung als Angebot gemäß §
145 BGB anzusehen ist, können wir diese innerhalb von zwei
Wochen annehmen.
Meint der Auftraggeber, dass die Auftragsbestätigung von
seiner Bestellung abweicht, so hat er unverzüglich nach Erhalt,
spätestens aber binnen einer Woche nach dem Datum unserer
Auftragsbestätigung, schriftlich die vermeintlichen Abweichungen
zu rügen. Unterlässt er die Prüfung der Auftragsbestätigung
und die unverzügliche Rüge, so gilt unsere Auftragsbestätigung
als richtig und beiderseits verbindlich.
1.2 Sämtliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
unseres schriftlichen (wobei "schriftlich" hier und
im folgenden auch E-Mails meint) Einverständnisses.
1.3 Die Kosten für nachträgliche Änderungen (Änderungen
nach Druckgenehmigung) auf Veranlassung des Auftraggebers einschließlich
des dadurch verursachten Produktionsstillstandes trägt der
Auftraggeber.
1.4 Alle unsere Angaben, Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen
und Zeichnungen in Preislisten, Katalogen oder sonstigen Drucksachen
sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt, aber
für uns insoweit unverbindlich. Sie sind keine zugesicherten
Eigenschaften, sondern Beschreibungen unserer Lieferungen oder
Leistungen. Sortimentsänderungen und Änderungen der
technischen und optischen Ausführung müssen wir uns
vorbehalten.
1.5 Unsere Preise verstehen sich ab Werk in Euro zzgl. der zum
Zeitpunkt der Lieferung geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, es
sei denn, es wurden anderweitige Angaben gemacht. Die Kosten für
Verpackung, Fracht und Versicherung sind vom Auftraggeber zu tragen.
1.6 Wir behalten uns eine Preiskorrektur im Einzelfall vor, wenn
bis zum Zeitpunkt der Ausführung des Auftrages wechselkursbedingte
Preisanpassungen nötig sind und/oder eine Änderung der
Rohstoffpreise eingetreten ist. Erhöhen sich nach Auftragsbestätigung
die Materialkosten oder die Löhne in unserem Werk, so sind
wir ebenfalls berechtigt, die Preise entsprechend der eingetretenen
Kostensteigerung zu erhöhen. Wir verpflichten uns, den Auftraggeber
unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Woche,
über die geänderten Umstände schriftlich zu informieren.
Der Auftraggeber hat das Recht, den Vertrag zu kündigen,
falls die Erhöhung mehr als 10 % des vereinbarten Preises
beträgt. Die Kündigungsfrist beträgt zwei Wochen
ab Erhalt unserer Mitteilung. Die uns bis dahin entstandenen Aufwendungen
an Material- und Lohnkosten sind vom Auftraggeber zu erstatten.
2. Urheberschutz und Nutzungsrechte
2.1 Der erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag (Auftragswerk).
Die Auftragserteilung selbst findet dabei formlos im Gespräch
bzw. per Telefon oder schriftlich statt. Hinsichtlich der Annahme
der Auftragserteilung gelten die Bestimmungen zu 1. Vertragsgegenstand
ist die Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes sowie die Einräumung
von Nutzungsrechten an diesem Werk. Es gelten die Vorschriften
des Werkvertragsrechtes und des Urheberrechtsgesetzes.
2.2 Die Arbeiten von lounge5 sind als persönliche geistige
Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt,
dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach
§ 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht
ist.
2.3 Ohne Zustimmung von lounge5 dürfen die Arbeiten einschließlich
der Urheberbezeichnung weder im Original noch bei der Reproduktion
geändert werden. Jede Nachahmung auch von Teilen des Werkes
ist unzulässig.
2.4 Die Werke von lounge5 dürfen nur für die vereinbarte
Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang
verwendet werden. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung gilt
als Zweck des Vertrages nur der vom Auftraggeber bei Auftragserteilung
erkennbar gemachte Zweck. Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten
Rahmen zu verwenden, erwirbt der Auftraggeber mit der Zahlung
des vereinbarten Honorars.
2.5 Wiederholungsnutzungen (z.B. durch Nachauflage) oder Mehrfachnutzungen
(z.B. für ein anderes Produkt) sind in jedem Fall honorarpflichtig
und bedürfen der schriftlichen Einwilligung von lounge5.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, lounge5 vor Mehrfachnutzungen
oder Wiederholungsnutzungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
2.6 Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte
bedarf ebenfalls der schriftlichen Einwilligung von lounge5.
2.7 Über den Umfang der Nutzung steht von lounge5 ein umfassender
Auskunftsanspruch zu.
3. Urheberrecht
3.1 Alle urheberrechtlichen Nutzungsrechte in jeglichen Verfahren
und zu jeglichem Verwendungszweck an eigenen Skizzen und Entwürfen,
Originalen, Filmen und dergleichen verbleiben, vorbehaltlich ausdrücklicher
anderweitiger Regelung bei uns.
3.2 Produktionsmittel, wie zum Beispiel Filme, Lithographien,
Druckplatten, Klischees, Siebe, Stanzen und Werkzeuge bleiben
in jedem Fall unser Eigentum. Die Zugängigmachungmachung
für Dritte, Vervielfältigung oder Weiterverwendung bedarf
unserer schriftlichen Genehmigung. Entwürfe genießen
den gesetzlichen Schutz des geistigen Eigentums. Für die
Prüfung des Rechts der Vervielfältigung aller Druckunterlagen
ist der Auftraggeber allein verantwortlich. Der Auftraggeber haftet
allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags Rechte,
insbesondere Urheberrechte Dritter verletzt werden. Der Auftraggeber
hat uns von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen
Rechtsverletzung freizustellen. Etwaige uns in diesem Zusammenhang
entstehende Prozesskosten sind von dem Auftraggeber angemessen
zu bevorschussen.
4. Korrekturen/Druckaufträge
4.1 Korrekturabzüge und -andrücke sind vom Auftraggeber
auf Satz- und sonstige Fehler zu prüfen und uns druckreif
erklärt zurückzugeben. Wir haften nicht für vom
Auftraggeber übersehene Fehler. Fernmündlich aufgegebene
Korrekturen und Änderungen bedürfen der schriftlichen
Bestätigung.
4.2 Werden nach Korrekturvorlage umfangreiche Änderungen,
Neusatz, oder andere, das übliche Maß übersteigende
Korrekturen gegenüber der eingereichten Vorlage vom Auftraggeber
verlangt, werden diese nach dafür aufgewendeter Arbeitszeit
und Materialverbrauch berechnet. Wird die Übersendung eines
Korrekturabzuges nicht verlangt, so beschränkt sich die Haftung
für Satzfehler auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Satz und Andruck werden auch dann berechnet, wenn ein Auftrag
zurückgezogen wird.
4.3 Für erhebliche Abweichungen der Beschaffenheit des von
uns beschafften Kunststoffs, Papiers und sonstigem Materials haften
wir nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen unsere
Vorlieferanten. In einem solchen Fall sind wir von unserer Haftung
befreit, wenn wir unsere Ansprüche gegen die Zulieferanten
an den Auftraggeber abtreten.
4.4 Für Lichtechtheit, Veränderlichkeit und Abweichung
der Material- und Druckfarben sowie für de Beschaffenheit
von Gummierungen, Lackierung, Imprägnierung usw. haften wir
nur insoweit, als die Mängel der Materialien vor deren Verwendung
bei sachgemäßer Prüfung erkennbar wären.
Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können
geringfügige Farbabweichungen innerhalb der Auflage und zwischen
Andruck und Auflagedruck vorkommen und berechtigen nicht zu einer
Mängelrüge.
5. Honorar
5.1 Entwurf, Reinzeichnung sowie die Einräumung des Nutzungsrechtes
bilden eine einheitliche Leistung. Die Vergütung dieser Leistung
setzt sich aus folgenden Teilhonoraren zusammen:
a) Entwurfshonorar (visueller oder verbaler Entwurf/Konzept)
b) Entgelt für das Copyright (Nutzungshonorar)
5.2 Übt der Auftraggeber seine Nutzungsoption nicht aus und
werden keine Nutzungsrechte eingeräumt, steht es lounge5
frei, nur ein Abschlagshonorar von mindestens 3/4 des vereinbarten
Gesamthonorars zu berechnen.
5.3 Die Berechnung der Honorare richtet sich nach der aktuellen
Preisliste von lounge5, die in den Geschäftsräumen ausliegt.
Als Richtwert gelten die Honorarempfehlungen des Bundes Deutscher
Grafik-Designer und des Gesamtverbandes der Werbeagenturen.
5.4 Die Vorlage von Entwürfen und sämtliche sonstige
Tätigkeiten (auch Aufforderungen zu Präsentationen),
die lounge5 für den Auftraggeber erbringt, sind kostenpflichtig.
5.5 Im Fall einer vorzeitigen Auftragsbeendigung durch den Auftraggeber
wird eine Stornogebühr von 50% des vereinbarten Auftragsvolumens
fällig. Sind die bis zu dem Zeitpunkt der Stornierung angefallenen
Arbeiten höher als die Stornogebühr, so berechnet lounge5
den angefallenen Aufwand. Alle Arbeiten, die über den vereinbarten
Auftrag hinaus gehen, berechnet lounge5 nach der zum Zeitpunkt
der Stornierung gültigen Preisliste.
5.6 Vorschläge und Weisungen des Auftraggebers aus technischen,
gestalterischen und anderen Gründen, und seine sonstige Mitarbeit
haben keinen Einfluss auf das Honorar, sie begründen auch
kein Miturheberrecht.
5.7 Die Zahlung der Porto- und Frachtkosten sowie der Verpackungskosten
hat innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt unserer Rechnung zu erfolgen.
6. Zahlungsbedingungen
Werden keine gesonderten Zahlungsvereinbarungen getroffen gilt
als vereinbart:
6.1 50% des Honorars sind innerhalb einer Woche nach Erhalt unserer
Auftragsbestätigung fällig.
Die restlichen 50% sind innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt
unserer Abschlussrechnung fällig. Werden Arbeiten in Teilen
abgeliefert, so ist das entsprechende Teilhonorar jeweils bei
Ablieferung des Teiles fällig, sofern die Leistungen sinnvoll
aufteilbar sind.
6.2 Für Neukunden sowie Sonderanfertigungen gilt: 100% des
Honorars sind innerhalb einer Woche nach Erhalt unserer Auftragsbestätigung
fällig.
Zahlungen haben ausschließlich auf das umseitig genannte
Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher
besonderer Vereinbarung zulässig.
6.3 Honorare sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen
Mehrwertsteuer zu entrichten sind.
6.4 Bei Zahlungsverzug. kann lounge5 Verzugszinsen in Höhe
von 8%-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz
der Deutschen Bundesbank p. a. berechnen. Die Geltendmachung eines
höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
6.5 Für jede Mahnung berechnet lounge5 dem Auftraggeber 10,00
€ Bearbeitungsgebühr.
6.6 Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn
seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder
unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts
ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch
auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
7. Zusatzleistungen, Neben- und Reisekosten
7.1 Die Änderung von Entwürfen, die Schaffung und Vorlage
weiterer Entwürfe, die Änderung von Reinzeichnungen
sowie andere Zusatzleistungen werden nach Zeitaufwand gesondert
berechnet.
7.2 Im Zusammenhang mit den Layout- oder Reinzeichnungsarbeiten
entstehende technische Nebenkosten insbesondere für spezielle
Materialien, Anfertigung von Modellen, Fotos, Zwischenaufnahmen,
Reproduktionen, Fotosatz, Druck etc. sind vom Auftraggeber zu
erstatten.
7.3 Laserausdrucke, Farbprints und Andrucke zu Präsentations-
oder Korrekturzwecken sind nicht im Auftrag enthalten und vom
Auftraggeber zu erstatten.
7.4 Für Reisen, die nach Abstimmung mit dem Auftraggeber
zwecks Durchführung des Auftrags oder der Nutzung erforderlich
sind, werden die Kosten und Spesen berechnet.
8. Fremdleistungen
8.1 Die Vergabe von kreativen Fremdleistungen (z.B. Fotoaufnahmen,
Modellhonorare) oder die Vergabe von Fremdleistungen im Zuge der
Nutzungsdurchführung (z.B. Lithografie, Druckausführung,
Versand, Anzeigenschaltung, etc.) nimmt lounge5 nur aufgrund einer
mit dem Auftraggeber getroffenen Vereinbarung in dessen Namen
und auf dessen Rechnung vor.
8.2 Soweit lounge5 auf Veranlassung des Auftraggebers Fremdleistungen
im eigenen Namen vergibt, stellt der Auftraggeber von lounge5
von hieraus resultierenden Verbindlichkeiten frei.
8.3 Die Vergütung für Zusatzleistungen und Fremdleistungen
(z.B. Druck, Litho, etc) regelt sich entsprechend § 3.2,
sofern nicht anders schriftlich vereinbart. Verauslagte Nebenkosten
sind nach Anfall zu erstatten. Vergütungen und Nebenkosten
sind Nettobeträge, die zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer
zu entrichten sind.
8.4 Anpassungen der Produktionskosten bei einer produktionsbedingten
Mehrlieferung bzw. Minderlieferung von bis zu 10% hat der Auftraggeber
zu billigen und gegebenenfalls zu erstatten.
9. Mediaschaltungen
Bei Mediaschaltungen oder generell Buchung von Werbeflächen
oder Werbezeiten sind die entstehenden Kosten in jedem Fall in
vollem Umfang 14 Tage vor dem Termin (Ausstrahlungsbuchungsschluss,
Anzeigenschluss o.ä.) vom Auftraggeber im Voraus zu zahlen.
Geschieht dies nicht oder nicht rechtzeitig, so ist lounge5 berechtigt
vom Auftrag zurückzutreten. Der Auftraggeber trägt dann
alle hierdurch entstandenen Kosten, zzgl. einer Aufwandsentschädigung
von 15% vom Nettoauftragswert.
10. Eigentumsvorbehalt und Versendungsgefahr
10.1 An den Arbeiten von lounge5 wird nur ein einjähriges
Nutzungsrecht für Deutschland eingeräumt, soweit keine
gesonderte Vereinbarung geschlossen wurde. Ein Eigentumsrecht
wird nicht übertragen.
10.2 Die Originale sind nach angemessener Frist unbeschädigt
an lounge5 zurückzugeben.
10.3 Zusendung und Rücksendung der Arbeiten erfolgen auf
Gefahr und Rechnung des Auftraggebers.
10.4 Kosten für Lieferung und Kuriere, die in dem Zusammenhang
mit dem Auftrag auftreten, sind nicht im Auftrag enthalten und
vom Auftraggeber zu tragen.
11. Lieferung
11.1 Liefertermine und -fristen sind nur gültig, wenn sie
von uns schriftlich bestätigt werden. Lieferfristen beginnen
frühestens mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung,
jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Einzelheiten
des Auftrages und nicht vor Eingang vom Auftraggeber zu beschaffenden
Unterlagen und nicht vor Eingang einer etwa vereinbarten Anzahlung.
11.2 Sind keine Liefertermine vereinbart, wohl eine nach bestimmten
Zeiträumen bemessene Lieferzeit, so beginnt diese mit dem
Tage der Freigabe. Korrekturvorlagen, Andruckmuster und ähnliches
durch den Auftraggeber sind als annähernd zu betrachten.
Verlangt der Auftraggeber nach Auftragsbestätigung Änderungen
des Auftrages, welche die Anfertigungsdauer beeinflussen, beginnt
eine neue Lieferfrist und zwar erst mit Bestätigung der Änderungen.
11.3 Die Lieferzeit endet mit dem Tage, an dem die Ware das Lieferwerk
verlässt oder bei Versandunmöglichkeit eingelagert wird.
11.4 Abrufaufträge gelten als Festaufträge und sind
innerhalb von 3 Monaten verbindlich abzunehmen, soweit keine andere
Vereinbarung getroffen wurde.
11.5 Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers
auch bei ,Freisendungen"; die Gefahr des zufälligen
Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht auf
den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport
ausführende Person übergeben worden ist. Verzögert
sich die Übergabe oder der Versand in Folge eines Umstandes
dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr vom Tage
der Versandbereitschaft ab auf den Auftraggeber über.
11.6 Die Wahl von Versandart und -weg behalten wir uns vor, wenn
nichts anderes in der jeweiligen Bestellung vereinbart ist. Eine
Transportversicherung wird nur auf besonderen Wunsch und zu Lasten
des Auftraggebers abgeschlossen.
11.7 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, die im Rahmen unserer
Zahlungsbedingungen zur Zahlung fällig werden.
11.8 Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer
und unverschuldeter Umstände, wie zum Beispiel Materialbeschaffungsschwierigkeiten,
Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen, Vandalismus, behördliche
Eingriffe, Energiemangel, gleich ob sie in unserem Betrieb oder
bei unserem Vorlieferanten eintreten, bei denen wir an der Erfüllung
unserer Lieferverpflichtungen gehindert sind, verlängert
sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung und unter Berücksichtigung
einer angemessenen Anlaufzeit.
Wird die Behinderung voraussichtlich nicht in angemessener Zeit
beendet sein, sind wir berechtigt, ohne eine Verpflichtung zur
Nachlieferung oder von Schadensersatz ganz oder teilweise zurückzutreten.
Ein derartiger Rücktritt berührt unsere Ansprüche
aus etwaigen erfolgten Teilliefermengen nicht.
11.9 Bei Lieferverzug leisten wir nach einer gesetzten angemessenen
Nachfrist bei entsprechendem Nachweis durch den Auftraggeber eine
Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges
von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Rechnungswertes
der vom Verzug betroffenen Lieferung.
11.10 Sowohl Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen
Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche
statt der Leistung, die über die in 11.8 und 11.9 genannten
Grenzen hinaus gehen, sind in allen Fällen verzögerter
Lieferung, auch nach Ablauf einer uns gesetzten Frist zur Nachlieferung
ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes,
der groben Fahrlässigkeit, oder wegen der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet
wird.
Vom Vertrag kann der Auftraggeber im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen
nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung
von uns zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum
Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen
nicht verbunden.
11.11 Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb
einer angemessenen Frist zu klären, ob er wegen der Verzögerung
der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung
besteht.
11.12 Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Auftraggebers
um mehr als 1 Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert,
können wir dem Auftraggeber für jeden angefangenen Monat
Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände
der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 % berechnen.
Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt
den Vertragsparteien unbenommen.
12. Gewährleistung
12.1 Der Vertragspartner hat die Ware unverzüglich nach Anlieferung
auf Mangelfreiheit zu überprüfen. Rügen wegen offensichtlich
mangelhafter oder offensichtlich abweichender Beschaffenheit der
Ware oder wegen Lieferung einer offensichtlich anderen Ware, als
der bestellten, sind vom Vertragspartner unverzüglich spätestens
binnen 3 Tagen nach Ablieferung bzw. wenn der Mangel bei unverzüglicher
sofortiger Untersuchung nicht erkennbar war, 1 Woche nach Entdeckung
des Mangels schriftlich gegenüber uns geltend zu machen.
Werden offensichtliche Mängel nicht rechtzeitig und nicht
formgerecht gerügt, so entfällt diesbezüglich die
Gewährleistung. Die Untersuchungs- und Rügepflichten
des § 377 HGB bleiben unberührt. Die Gewährleistungsfrist
beträgt längstens 1 Jahr seit Auslieferung der Ware.
12.2 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher
Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, sowie bei nur
unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Handels-
und branchenübliche Toleranzen berechtigen nicht zur Mängelrüge.
Minder- und Mehrlieferungen bis zu 10 % sind vom Auftraggeber
zu akzeptieren.
12.3 Bei der Herstellung von Kunststoffartikeln sowie ähnlicher
Waren ist der Anfall einer verhältnismäßig geringen
Zahl fehlerhafter Ware technisch nicht zu vermeiden und ein Anteil
bis zu 5 % der Gesamtmenge nicht zu beanstanden, gleichgültig,
ob der Mangel in der Verarbeitung oder im Druck liegt.
Mängel eines Teils der Lieferung können nicht zur Beanstandung
der ganzen Lieferung führen.
12.4 Bei einer berechtigten, rechtzeitig erhobenen Mängelrüge
behalten wir uns zunächst Nacherfüllung nach unserer
Wahl vor, d.h. Beseitigung des Mangels oder kostenlosen Austausch
der vom Auftraggeber uns zurückzugebenden mangelhaften Waren
gegen neue vertragsgemäße Waren (Ersatzlieferung) vor.
Erst bei zweimaligem Fehlschlagen der Nacherfüllung kann
der Auftraggeber Rücktritt vom Vertrag oder Minderung der
Vergütung verlangen.
12.5 Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen
Ziff. 11. Weitergehende oder andere als in 11. oder 12. geregelte
Ansprüche des Auftraggebers gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen
wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
12.6 Beanstandet der Auftraggeber die Lieferung oder Teile davon,
so darf kein Stück der beanstandeten Ware verbraucht, verarbeitet
oder weitergeliefert werden. Geschieht dies doch, so ist die Beanstandung
gegenstandslos.
13. Herausgabe von Daten
Daten, die im Zuge der Auftragserstellung gespeichert werden,
sind nur dann herauszugeben, wenn ihre Erstellung der eigentliche
Gegenstand des Auftrags ist. Dagegen sind Arbeitsmittel, die lounge5
erstellt, um damit die eigentliche vertragsgegenständliche
Leistung erbringen zu können, nicht herausgabepflichtig.
14. Korrektur und Produktionsüberwachung
14.1 Die Kosten für Änderungswünsche oder Fehler,
die nach Produktionsfreigabe auftreten, trägt der Auftraggeber
im vollem Umfang.
14.2 Vor Produktionsbeginn sind lounge5 Korrekturmuster vorzulegen,
sofern der Auftraggeber lounge5 nicht mit der Produktionsüberwachung
beauftragt hat.
14.3 Die Produktionsüberwachung durch lounge5 erfolgt nur
aufgrund besonderer Vereinbarung. Bei Übernahme der Produktionsüberwachung
ist lounge5 berechtigt, nach eigenem Ermessen - unter Berücksichtigung
der Vorstellungen und Vorgaben des Auftraggebers - die notwendigen
Entscheidungen zu treffen und entsprechende Anweisungen zu erteilen.
15. Belege
15.1 Von allen vervielfältigten Arbeiten werden lounge5 20
einwandfreie ungefaltete Belege unentgeltlich und unaufgefordert
überlassen. lounge5 ist berechtigt, diese Muster zum Zweck
der Eigenwerbung zu verwenden.
15.2 lounge5 ist berechtigt, Entwürfe mit kleiner Schrift
zu signieren.
16. Besprechungsprotokolle
Erhält der Auftraggeber von lounge5 Besprechungs-, Meetings-
oder Telefon-Protokolle (Memos), dienen diese lounge5 als verbindliche
Arbeitsunterlage und gelten für alle mündlich erteilten
Aufträge als Auftragsbestätigung, sofern sie nach Erhalt
innerhalb von 3 Tagen (Werktagen) unkorrigiert bleiben.
17. Haftung
17.1 lounge5 verpflichtet sich, in einer ihm nach den Vorschriften
des Rechtsberatungsgesetzes gestatteten Weise, auf die wettbewerbsrechtlichen
Risiken der geplanten Maßnahme hinzuweisen. Muss vor Durchführung
der Werbemaßnahme ein Rechtsrat eingeholt werden, so werden
die Kosten hierfür separat berechnet.
17.2 Darüber hinaus stellt der Auftraggeber lounge5 von Ansprüchen
Dritter frei, die sich aus eventuellen Verstoßen gegen wettbewerbsrechtliche
Normen ergeben.
17.3 In keinem Fall haftet lounge5 für die in der Werbung
enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des
Auftraggebers.
17.4 Für Fehler der Werbeeinschaltung haftet lounge5 nur
insoweit, als sie selbst Ansprüche gegen die Werbedurchführenden
stellen kann. Haftungsbeschränkungen aufgrund der Einschaltverträge
(Mediaaufträge) gelten auch im Verhältnis zum Auftraggeber.
Für eigenes fahrlässiges Verhalten und für vorsätzliches
oder fahrlässiges Verhalten eines seiner Angestellten bei
der Vergabe von Mediaaufträgen haftet Lounge5 nicht.
17.5 lounge5 haftet nicht für die urheberrechtliche und warenzeichenrechtliche
Schutzfähigkeit von ihm entworfener Gestaltungen, deren Prüfung
allein der Auftraggeber auf seine Kosten vorzunehmen hat. lounge5
haftet schließlich auch nicht für Schäden, die
durch die Verletzung von Urheber-, Warenzeichen-, Ausstattungs-,
Namens- und Firmenrechte Dritter entstanden sind, es sei denn,
dass die Schäden allein auf ein Verhalten des Ateliers zurückzuführen
sind, von der der Auftraggeber keine Kenntnis erlangt hat.
17.6 Der Auftraggeber übernimmt mit der Genehmigung der Arbeiten
die Verantwortung für die Richtigkeit von Bild und Text.
17.7 Soweit lounge5 auf Veranlassung des Auftraggebers Fremdleistungen
in Auftrag gibt, haftet sie nicht für die Leistungen und
Arbeitsergebnisse der beauftragten Leistungserbringer.
17.8 Die Freigabe von Produktion und Veröffentlichung obliegt
dem Auftraggeber. Delegiert der Auftraggeber im Ausnahmefall die
Freigabe in ihrer Gesamtheit oder in Teilen an lounge5 stellt
er diese von der Haftung frei.
18. Gestaltungsfreiheit und Vorlagen
18.1 Für lounge5 besteht im Rahmen des Auftrags Gestaltungsfreiheit.
18.2 Die lounge5 überlassenen Vorlagen (z.B. Texte, Fotos,
Muster) werden unter der Voraussetzung verwendet, dass der Auftraggeber
zur Verwendung berechtigt ist. Die Prüfung der Verwendung
obliegt dem Auftraggeber.
18.3 Wir behalten uns das Recht vor, auf der Rückseite oder
an geeigneter Stelle der von uns gelieferten Artikel unseren Firmennamen
anzubringen. Auch behalten wir uns vor, im Kundenauftrag gefertigte
Artikel als Muster oder zu Werbezwecken weiterzuverwenden.
19. Erfüllungsort und Gerichtsstand
19.1 Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand
für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz,
sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
19.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung
dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich
niedergelegt.
19.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam
sein oder werden oder eine Lücke enthalten, so bleiben die
übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Parteien
verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Regelung eine solche
gesetzlich zulässige Regelung zu treffen, die dem wirtschaftlichen
Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt, bzw. diese
Lücke ausfüllt.
Stand: Februar 2011, Berlin
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